Vereinssatzung
vom
Schützenverein
Gemütlichkeit Oberzeitlbach e.V.
Neufassung 2021
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützenverein Gemütlichkeit Oberzeitlbach e. V. und hat seinen Sitz in Oberzeitlbach, Gemeinde Altomünster, Landkreis Dachau.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder des Vereins.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB unter der Registernummer VR20170.
Auf eine geschlechterspezifische Ausdrucksweise der funktionellen Beschreibungen wird aufgrund der traditionellen Verwendung von Funktionen im Schießsport, und ggf. den daraus entstehenden Verwechslungen, verzichtet.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Abgabeordnung § 52 gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit den Sportwaffen Luftgewehr, Luftpistole und Zimmerstutzen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Schützenmeisteramtes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch das Schützenmeisteramt, die keiner Begründung bedarf, ist nicht anfechtbar.
Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Verein. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.), hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muss.
Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene zwei Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1.Schützenmeister zugehen.
Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied erhält ein Exemplar dieser Vereinssatzung inclusive der aktuell gültigen Ordnungen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins gemäß der Satzung und der vom Vereinsausschuss getroffenen Beschlüsse und Anordnungen Gebrauch zu machen. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird (siehe Beitrags- und Gebühren-ordnung).
Bei Nichtbezahlung des Beitrages kann das Mitglied nach zweimaliger Mahnung ausgeschlossen werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.
Anmerkung: 15 Arbeitsstunden jährlich oder 10,-- EUR/Arbeitsstunde Ersatzgeld-leistungen sind unbedenklich.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Das Schützenmeisteramt kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Schützenmeisteramt ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Schützenmeister.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Weitere Einzelheiten regelt eine Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert werden kann.
§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung
Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Das Schützenmeisteramt und der Vereinsausschuss bilden den Vereinsvorstand.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten - vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuer-rechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. "Ehrenamts-Freibetrag" gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.
§ 11 Das Schützenmeisteramt
Es besteht aus dem
Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Das Schützenmeisteramt und der Ausschuss bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt.
Schützenmeister
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als € 2000,- belasten, ist sowohl der 1. Schützenmeister als auch der 2. Schützenmeister in Absprache mit einem weiteren Mitglied des Schützenmeisteramts bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Schützenmeister gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Schatzmeister/Kassier
Der 1. und 2. Kassier hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Bei Bedarf kann ein Stellvertreter hinzugewählt werden. z. B. bei größeren Veranstaltungen des Vereins.
Ihm obliegt die Mitgliederverwaltung.
Der 1. Kassierer hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzu-schließen und die Abrechnung den Kassenprüfern vorzulegen.
Schriftführer
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Protokolle sind gemäß Satzung § 15 Protokolle zu unterzeichnen.
Darüber hinaus führt er die Vereinschronik, die alle bedeutenden Ereignisse im Vereinsgeschehen festhält. Die Chronik wird zu den ordentlichen Mitglieder-versammlungen ausgelegt.
Sportleiter (Herren/Damen/Jugend/Junioren/Schüler)
Dem Sportleiter unterliegt die Leitung des jeweiligen sportlichen Betriebes. Ihm unterstehen die Mitglieder die der jeweiligen Klasse zugeteilt sind. Er hat ihre besonderen Interessen dem Schützenmeisteramt bzw. dem Vereinsausschuss gegenüber zu vertreten.
Scheidet ein Mitglied des Schützenmeisteramts vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist die Vorstandschaft befugt, bis zur Beendigung des laufenden Jahres einen Nachfolger einzusetzen. Eine Neuwahl kann stattfinden, wenn während der Amtszeit der 1. oder 2. Schützenmeister ausscheidet, und wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder ausscheiden.
§ 12 Der Vereinsausschuss
Er besteht neben den Mitgliedern des Schützenmeisteramts aus den folgenden Funktionen:
Der Ausschuss ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten (Funktionen) und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
Die Einberufung des Ausschusses, mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung, obliegen dem 1. Schützenmeister.
Für besondere Zwecke, wie Schützenfest und ähnliches, können vom Vereinsausschuss Vereinsmitglieder mit Aufgabenbereich und Mitspracherecht beigezogen werden, ohne dass sie Ausschussmitglieder sind.
Der Ausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig. Er ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Schützenmeisters, bzw. des sitzungsleitenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.
Waffenwart
Der Waffenwart hat die Instandhaltung und Wartung der Waffen zu überwachen. Er kann und soll dem Schützenmeisteramt Vorschläge zur Ausstattung des Waffenarsenals machen.
Zeug und Schießstandwart
Der Zeug- und Schießstandwart hat die Instandhaltung der Schießanlage und der Immobilien zu überwachen.
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden vom Schützenmeisteramt vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt. Sie sind beitragsfrei. Sie können auf eigenen Wunsch an den Schützenmeisteramtssitzungen teilnehmen.
Fahnenabordnung
Gleichzeitig mit der Neuwahl des Schützenmeisteramts ist eine Fahnenabordnung zu berufen. Sowohl der Fahnenträger als auch die Fahnen- und Ersatzbegleiter werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die gleiche Dauer gewählt.
Kassenprüfer
Die Kontrolle der Kassenführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben der Vorstandschaft Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihre Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Schützenmeisteramt noch dem Vereinsausschuss angehören.
§ 13 Mitgliederversammlung
Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen.
Die Einberufung der sog. Jahreshauptversammlung erfolgt, in der Regel im Herbst, durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Adresse gerichtetes Anschreiben aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Ist dem Verein die elektronische Adresse (z.B. email) bekannt, so kann die Einladung auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Sie kann auch, aber nicht ersatzweise, durch Aushang im Vereinsschaukasten oder am "Schwarzen Brett" im Schießlokal erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
Nach Ablauf der Wahlperiode:
Neuwahl des Schützenmeisteramtes und der Ausschussmitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-Genossenschafts-Vereins-Stiftungs-und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus-wirkungen der COVID-19-Pandemie bleibt ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss die Behandlung und Entscheidung einer dieser ihr vorbehaltenen Aufgaben dem Vereinsausschuss übertragen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Mehrheit der Stimmen ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind wie nicht abgegebene Stimmen und dementsprechend nicht mitzuzählen.
Über die Anträge, die nicht mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1.Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Abs. 2 einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.
Soll eine Abstimmung schriftlich erfolgen, so müssen dies mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Wahlen des Schützenmeisteramts müssen stets schriftlich durchgeführt werden.
§ 14 Schützenmeisteramt- und Vereinsausschusssitzungen
Eine Schützenmeisteramt- und / oder Vereinsausschusssitzung muss einberufen werden:
Das Schützenmeisteramt und der Vereinsausschuss sind beschlussfähig wenn alle Mitglieder des jeweiligen Gremiums eingeladen sind, und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Das Schützenmeisteramt und der Vereinsausschuss beschließen mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Schützenmeisters, bzw. die des sitzungsleitenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
An den Vereinsausschusssitzungen nehmen das Schützenmeisteramt und der Vereinsausschuss teil.
§ 15 Protokoll
Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.
§ 16 Vereinsordnungen
Der Vereinsausschuss ist berechtigt Vereinsordnungen zu beschließen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Vereinsfahnen und die Schützenkönigskette werden einem ortsansässigen Verein zur Aufbewahrung übergeben; sie dürfen weder versteigert noch verkauft werden.
Diese Satzung ersetzt alle vorhergehenden Satzungen.
Oberzeitlbach, den 12. September 2021